Satzung des Vereins Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie e.V. (DGGG)

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1

Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie e.V." (German Society of Gerontology and Geriatrics) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

II. Vereinszwecke

§ 2
Zwecke des Vereins sind

    1. die Förderung von Forschung und Lehre über das Altern in den dafür maßgeblichen Fachdisziplinen. Der Verein dient darüber hinaus der Verbreitung von Erkenntnissen auf gerontologischem und geriatrischem Gebiet.
    2. die Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung für Personen, die im Feld der Gerontologie und Geriatrie tätig sind.
    3. die Mitarbeit in den internationalen Gesellschaften und Vereinigungen für Gerontologie bzw. Geriatrie sowie die Zusammenarbeit mit Gesellschaften und Institutionen in der Bundesrepublik Deutschland, in den Mitgliedstaaten der EU sowie auf internationaler Ebene, welche für die Gerontologie und Geriatrie von Bedeutung sind. Im Rahmen seiner Möglichkeiten nimmt er beratende Aufgaben bei der Anwendung gerontologischer und geriatrischer Erkenntnisse wahr.
    4. die Durchführung von Kongressen im Abstand von höchstens zwei Jahren, auf denen aktuelle Herausforderungen der Gerontologie und Geriatrie, vor allem auf interdisziplinärer Basis, behandelt werden. Neben den Kongressen des Vereins finden Kongresse und Tagungen der Untergliederung des Vereins statt, die vor allem die fachliche Diskussion von in den jeweiligen Sektionen repräsentierten Gebieten fördern sollen.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Verwendung finanzieller Mittel

Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Veranstaltungen aufgebracht. Zweckgebundene Spenden dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Den Sektionen sind nach Präsidiumsbeschlüssen Mittel für ihre fachbezogene Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die jeweilige Zahl der Mitglieder soll dabei auch berücksichtigt werden.

III. Mitgliedschaft

§ 4
Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    • ordentlichen Mitgliedern,
    • außerordentlichen Mitgliedern,
    • korrespondierenden Mitgliedern,
    • fördernden Mitgliedern,
    • Ehrenmitgliedern
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium werden, die durch Forschung über gerontologische oder geriatrische Themen oder solche, die in den Grenzbereichen der Gerontologie und Geriatrie liegen, ausgewiesen ist. Darüber hinaus kann jede Person mit abgeschlossenem Hochschulstudium ordentliches Mitglied werden, welche durch ihre berufliche Tätigkeit oder ihre Kenntnisse und Interessen zu den Zielen des Vereins beitragen kann. Auch Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Hochschulabschluss können ordentliches Mitglied werden, wenn sie in gerontologischer Forschung und/oder Lehre in besonderer Weise ausgewiesen sind.
  3. Außerordentliches Mitglied kann jede Person mit abgeschlossener Ausbildung werden, welche durch ihre berufliche Tätigkeit und ihre Kenntnisse und Interessen zu den Zielen des Vereins beitragen kann. Außerordentliches Mitglied kann darüber hinaus als Juniormitglied jede*r ordentliche Studierende einer Universität oder Hochschule werden, wenn im Studium gerontologische Fragestellungen verfolgt oder Kenntnisse in der Gerontologie und Geriatrie erworben werden.
  4. Die korrespondierende Mitgliedschaft wird aufgrund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder wegen besonderer Verdienste für die Gerontologie und Geriatrie verliehen.
  5. 5. Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
  6. Mitglieder, die sich um die Zwecke des Vereins im Sinne des § 2 verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, der an das Präsidium zu richten ist. Im Falle des § 4, Abs. 2 Satz 3 sind mit dem Antrag ein besonderer Nachweis und Referenzen von zwei ordentlichen Mitgliedern einzureichen.
  2. Im Antrag soll die Sektion genannt werden, zu der die antragstellende Person gehören möchte. Die Mitarbeit in anderen Sektionen ist davon unbenommen. Das Präsidium beachtet bei der Zuordnung die Belange der jeweiligen Sektionen.
  3. Ablehnungen sind aktenkundig zu machen. Sie sind zu begründen und der antragstellenden Person bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung kann die antragstellende Person Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Präsidium einzulegen. Das Präsidium kann der Beschwerde abhelfen, andernfalls entscheidet über sie die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  4. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet das Präsidium.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, bzw. bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds, durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Beitragspflicht für das laufende Jahr wird hierdurch nicht berührt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als 12 Monate seit Eintritt der Fälligkeit im Rückstand ist.
  6. Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Präsidium zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels Einschreiben zuzusenden. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Präsidium eingelegt werden. Der frist- und formgerechte Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
  7. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten der ausgeschlossenen Person gegenüber dem Verein bestehen. Ein Anspruch auf Rückgewährung bisheriger Leistungen steht dem Mitglied nicht zu.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Bestimmungen der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereins an den Veranstaltungen teilzunehmen und mitzuwirken. Sie sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu fördern.
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums festgesetzt.
  3. Das Präsidium kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen.

IV. Organisation und Gliederung

§ 7
Sektionen

  1. Der Verein gliedert sich in Sektionen. Zu den Sektionen gehören:
    1. Sektion Experimentelle Gerontologie,
    2. Sektion Geriatrische Medizin,
    3. Sektion Sozial- und verhaltenswissenschaftliche Gerontologie,
    4. Sektion Soziale Gerontologie und Altenarbeit.
    Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen weitere Sektionen auf Vorschlag von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft einrichten, die die gleichen Rechte wie die unter I. bis IV. genannten Sektionen haben. Der Vorschlag ist spätestens 6 Monate vor der Mitgliederversammlung bei der*dem Präsident*in*en der DGGG mit einer ausführlichen Begründung einzureichen. Den Sektionen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Die Sektionen regeln ihre spezifischen Angelegenheiten selbständig. Sektionsspezifische Entscheidungen einzelner Sektionen können nicht von anderen Sektionen oder der Gesamtgesellschaft überstimmt werden. Nach außen können die Sektionen in wichtigen Angelegenheiten, die die Gesellschaft betreffen, nur im Einvernehmen mit der*dem Präsident*in *en tätig werden, (z.B. Sicherung eines vergleichbaren Anspruchsniveau der Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung; Durchsetzung von Ausbildungsgängen und Strukturen; gesundheits- und wissenschaftspolitische Initiativen; selbsthilfe- und öffentlichkeitsorientierte Maßnahmen; Einrichtung von Gremien mit Außenwirkung wie Kommissionen oder Kuratorien). Die Vertretung von wichtigen Sektionsangelegenheiten durch das Präsidium nach außen kann nur im Einvernehmen mit der betroffenen Sektion erfolgen. Der*dem Präsident*in*en steht in allen Angelegenheiten, welche die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie e.V. als Ganzes betreffen, ein sofortiges Einspruchsrecht zu. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, hat die*der Präsident*in innerhalb von 3 Wochen einen Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Die Sektionen sind berechtigt, Curricula zur Aus-, Fort- und Weiterbildung zu entwickeln und auf dieser Grundlage Zertifikate zu vergeben.
  3. Jede Sektion hat eine*n Vorsitzende*n und mindestens eine*n Stellvertreter*in. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Zweimalige Wiederwahl in Folge ist zulässig. Jede Sektion kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie darf nicht im Widerspruch zur Hauptsatzung stehen. Die Vorsitzenden der Sektion gehören dem Präsidium an. Die Sektionen laden das Präsidium zu ihren Sitzungen ein und stellen dem Präsidium die Sitzungsprotokolle zur Verfügung. Jedes Mitglied kann nur in seiner Sektion Stimmrecht ausüben. Jedes Mitglied kann an den Sitzungen der anderen Sektionen teilnehmen und genießt dort Rederecht.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • das Präsidium

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. die Wahl der*des Präsident*in*en
  2. die Wahl der*des Sekretär*in*s
  3. die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Präsidiums
  4. die Entlastung des Präsidiums
  5. Satzungsänderungen
  6. die Auflösung des Vereins
  7. die Verleihung von korrespondierender Mitgliedschaft und die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  8. die Bildung von fachübergreifenden Ausschüssen
  9. die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen die Aufnahme verweigernden Beschluss sowie über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Präsidiums
  10. die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  11. die Abweichung von in der Satzung festgelegten Wahlperioden und Jahreskongressen.

§ 10
Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jedes zweite Jahr statt. Die Einberufung hierzu erfolgt spätestens 6 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Sie gilt 7 Tage nach der Absendung als zugegangen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 4 Wochen vorher an das Präsidium einzureichen und 7 Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt 3 Tage nach der Absendung als zugegangen. Fristgerecht eingegangene Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen einberufen, wenn das Präsidium es für erforderlich hält, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es fordert.

§ 11
Durchführung von Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Präsident*in*en, bei Verhinderung von der*dem Past-Präsident*in*en geleitet. Jede fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied/Ehrenmitglied ist stimmberechtigt. Die anderen Mitglieder wirken beratend mit. Jedes ordentliche Mitglied/Ehrenmitglied kann sein Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied/Ehrenmitglied für eine bestimmte Mitgliederversammlung schriftlich übertragen. Die übertragenden Stimmen sind der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder/Ehrenmitglied hinzuzurechnen. Kein ordentliches Mitglied/Ehrenmitglied darf jedoch über mehr als 4 Stimmen verfügen.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Die Stimmenabgabe erfolgt in der Regel offen. Die Abstimmung muss jedoch geheim erfolgen, wenn eines der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Beschlüsse über Anträge, die nicht bzw. nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können nur gefasst werden, wenn bei der Feststellung der endgültigen Tagesordnung 2/3 der stimmberechtigten (anwesenden) Mitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.
  4. Es ist ein Protokoll anzufertigen, das von der*dem Versammlungsleiter*in und der*dem Schriftführer*in zu unterzeichnen ist und das innerhalb von 6 Monaten vom Tag der Versammlung an in geeigneter und für alle Mitglieder zugänglicher Form veröffentlicht wird.

§ 12
Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die*der Präsident*in, Präsident*in elect, Past-Präsident*in und Sekretär*in. Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl erfolgt ist. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  2. Die*der Sekretär*in leitet das Sekretariat des Vereins und führt die laufenden Geschäfte. Sie*er sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Verwaltung, führt das Mitgliederverzeichnis und übt die Ämter der*des Schriftführer*in*s und der*des Schatzmeister*in*s aus.
  3. Das Sekretariat verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Sie*er erstattet darüber bei der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Das Präsidium hat ein jederzeitiges Recht auf Einsicht.

§ 13
Präsident und Vizepräsidenten (Präsident elect)

  1. Die*der Präsident*in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren als Vorstandsmitglied gewählt. Vom Tag der Wahl an gerechnet übernimmt sie*er für 2 Jahre die Funktion der*des Vizepräsident*in*en (Präsident*in elect), danach für 2 Jahre das Amt der*des Präsident*in*en und danach für 2 Jahre die Funktion der*des Vizepräsident*in*en (Past-Präsident*in). Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig. Kann ein*e Präsident*in elect nicht gewählt werden, bleiben Präsident*in und Past-Präsident*in in ihren Ämtern. In diesem Fall wird zur Wahl einer*eines Präsident*in*en-elect spätestens 6 Monate vom Tag der letzten Mitgliederversammlung an gerechnet vom Präsidium eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Die*der Sekretär*in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, mit der Möglichkeit einer zweimaligen Wiederwahl.
  3. Zur Durchführung der Wahl von Präsident*in und Sekretär*in bestellt das Präsidium einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Dieser leitet den Wahlgang, zählt die Stimmen aus, gibt das Wahlergebnis bekannt und nimmt die Annahme- oder Ablehnungserklärung des gewählten Mitglieds entgegen.
  4. Die Wahl von Präsident*in und Sekretär*in wird offen durchgeführt, es sei denn, es wird geheime Wahl von einem ordentlichen Mitglied beantragt.

§ 14
Präsidium und Präsidiumssitzungen

  1. Das Präsidium besteht aus Präsident*in, Präsident*in elect, Past-Präsident*in, Sekretär*in und den Vorsitzenden der Sektionen.
  2. Die*der Präsident*in beruft Sitzungen des Präsidiums und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Falle einer Verhinderung übernimmt diese Aufgaben die*der Past-Präsident*in.
  3. Das Präsidium führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern und über die laufenden Angelegenheiten sowie über die Entsendung von Personen zur Vertretung der Gesellschaft in internationale Gesellschaften und in nationale Dachverbände und ihre Untergliederungen.
  4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder des Präsidiums entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Präsident*in*en.
  5. Die Vorsitzenden der Sektionen können sich durch ein Mitglied des Vorstandes ihrer Sektion vertreten lassen.

§ 15
Wahl der Sektionsvorstände

Die Sektionsvorstände werden innerhalb der einzelnen Sektionen gewählt. Für die Wahl gelten die Regelungen des § 13, Abs. 3 entsprechend.

§ 16
Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen bei Vertretung von mindestens 1/20 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Bei Stimmrechtsübertragungen gelten die Regelungen von § 11 Abs. 1 Sätze 4-6.

§ 17
Auflösung des Vereins

  1. Zu einer Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung abgegebenen gültigen Stimmen bei Vertretung von mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. Bei Stimmrechtsübertragungen gelten die Regelungen von § 11 Abs. 1 Sätze 4-6.
  2. Bei Entscheidung der MV zur Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Geriatrie e. V., die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Gesellschaftszwecks zu verwenden hat.
  3. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewähr der bisherigen Leistungen.

§ 18
Übergangsregelung

Bei Inkrafttreten dieser Satzung gelten folgende Übergangsregelungen:

  1. Bei der ersten Wahl nach Verabschiedung der Satzung werden neben der*dem Präsident*in*en elect auch die*der amtierende Präsident*in sowie ein*e Past-Präsident*in von der Mitgliederversammlung in entsprechender Anwendung des § 13 gewählt.
  2. Bei der zweiten regulären Wahl nach Inkrafttreten der Satzung übernimmt die*der bisherige Präsident*in die Funktion der*des Past-Präsident*in*en.

§ 13 Abs. 2 bleibt unberührt.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 03.09.2020.

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