S A T Z U N G
des Vereins
Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie
e.V. (DGGG)
(German Society of Gerontology and Geriatrics)
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für
Gerontologie und Geriatrie e.V." (German Society of Gerontology
and Geriatrics)
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Zwecke des Vereins sind
-
- die Förderung von Forschung und Lehre über
das Altern in den dafür maßgeblichen Fachdisziplinen.
Der Verein dient darüber hinaus der Verbreitung
von Erkenntnissen auf gerontologischem und geriatrischem
Gebiet.
- die Förderung von Aus- und Weiterbildung für
Personen, die im Feld der Gerontologie tätig sind.
- die Mitarbeit in den internationalen Gesellschaften
und Vereinigungen für Gerontologie bzw. Geriatrie
sowie die Zusammenarbeit mit Gesellschaften in der Bundesrepublik
Deutschland und den Mitgliedstaaten der EU, welche für
die Gerontologie und Geriatrie von Bedeutung sind. Im
Rahmen seiner Möglichkeiten nimmt er beratende
Aufgaben bei der Anwendung gerontologischer und geriatrischer
Erkenntnisse wahr.
- die Durchführung von Kongressen im Abstand von
höchstens zwei Jahren, auf denen Probleme der Gerontologie
und Geriatrie, vor allem auf interdisziplinärer
Basis, behandelt werden. Neben den Kongressen des Vereins
finden Kongresse und Tagungen der Untergliederung des
Vereins statt, die vor allem die fachliche Diskussion
von in den jeweiligen Sektionen repräsentierten
Gebieten fördern sollen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Verwendung finanzieller Mittel
Die Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und
Veranstaltungen aufgebracht. Zweckgebundene Spenden dürfen
nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Den Sektionen sind
nach Präsidiumsbeschlüssen Mittel für ihre
fachbezogene Arbeit zur Verfügung zu stellen. Die jeweilige
Zahl der Mitglieder soll dabei auch berücksichtigt werden.
III. Mitgliedschaft
§ 4
Arten der Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern,
- außerordentlichen Mitgliedern,
- korrespondierenden Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern,
- Ehrenmitgliedern
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person mit
abgeschlossenem Hochschulstudium werden, die durch Forschung
über gerontologische oder geriatrische Probleme oder
solche, die in den Grenzbereichen der Gerontologie und Geriatrie
liegen, ausgewiesen ist. Darüber hinaus kann jede Person
mit abgeschlossenem Hochschulstudium ordentliches Mitglied
werden, welche durch ihre berufliche Tätigkeit oder
ihre Kenntnisse und Interessen zu den Zielen des Vereins
beitragen kann. Auch Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung
ohne Hochschulabschluss können ordentliches Mitglied
werden, wenn sie in gerontologischer Forschung und/oder
Lehre in besonderer Weise ausgewiesen sind.
- Außerordentliches Mitglied kann jede Person mit
abgeschlossener Ausbildung werden, welche durch ihre berufliche
Tätigkeit und ihre Kenntnisse und Interessen zu den
Zielen des Vereins beitragen kann. Außerordentliches
Mitglied kann darüber hinaus als Juniormitglied jeder
ordentliche Studierende einer Universität oder Hochschule
werden, der in seinem Studium gerontologische Fragestellungen
verfolgt oder Kenntnisse in der Gerontologie und Geriatrie
erwerben möchte.
- Die korrespondierende Mitgliedschaft wird aufgrund hervorragender
wissenschaftlicher Leistungen oder wegen besonderer Verdienste
für die Gerontologie und Geriatrie verliehen.
- Förderndes Mitglied können natürliche
und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke
des Vereins zu unterstützen.
- Mitglieder, die sich um die Zwecke des Vereins im Sinne
des § 2 verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
§ 5
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, der an
das Präsidium zu richten ist. Im Antrag soll die Sektion
genannt werden, zu der der/die Betreffende gehören
möchte. Im Falle des § 4, Abs. 2 Satz 3 sind mit
dem Antrag ein besonderer Nachweis und Referenzen von zwei
ordentlichen Mitgliedern einzureichen.
- Ablehnungen sind aktenkundig zu machen. Sie sind zu begründen
und dem Antragsteller bekannt zu geben. Gegen die Ablehnung
kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde
ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides
schriftlich beim Präsidium einzulegen. Das Präsidium
kann der Beschwerde abhelfen, andernfalls entscheidet über
sie die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet das
Präsidium.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, bzw. bei juristischen
Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
durch Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste wegen
Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung oder Austritt
aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Präsidium. Er ist
nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die
Beitragspflicht für das laufende Jahr wird hierdurch
nicht berührt. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn
ein Mitglied mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger
als 12 Monate seit Eintritt der Fälligkeit im Rückstand
ist.
- Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Präsidiums
ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat. Von der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 4 Wochen
Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme
gegenüber dem Präsidium zu geben. Der Beschluss
über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem Mitglied mittels Einschreiben zuzusenden. Gegen
den Beschluss hat das Mitglied das Recht der Beschwerde
an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die
Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Präsidium
eingelegt werden. Der frist- und formgerechte Einspruch
hat aufschiebende Wirkung.
- Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten
des Ausgeschlossenen gegenüber dem Verein bestehen.
Ein Anspruch auf Rückgewährung bisheriger Leistungen
steht dem Mitglied nicht zu.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Bestimmungen
der Satzung und der Beschlüsse der Organe des Vereins
an den Veranstaltungen teilzunehmen und mitzuwirken. Sie
sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins
zu fördern.
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die
Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Das Präsidium kann in besonderen Fällen Beiträge
ganz oder teilweise erlassen.
IV. Organisation und Gliederung
§ 7
Sektionen
- Der Verein gliedert sich in Sektionen. Zu den Sektionen
gehören:
- Sektion Experimentelle Gerontologie,
- Sektion Geriatrische Medizin,
- Sektion Sozial- und verhaltenswissenschaftliche Gerontologie,
- Sektion Soziale Gerontologie und Altenarbeit.
Die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit weitere
Sektionen auf Vorschlag von mindestens 20 Mitgliedern der
Gesellschaft einrichten, die die gleichen Rechte wie die
unter I. bis IV. genannten Sektionen haben. Der Vorschlag
ist spätestens 6 Monate vor der Mitgliederversammlung
beim Präsidenten der DGGG mit einer ausführlichen
Begründung einzureichen. Den Sektionen ist Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
- Die Sektionen regeln ihre spezifischen Angelegenheiten
selbständig. Sektionsspezifische Entscheidungen einzelner
Sektionen können nicht von anderen Sektionen oder der
Gesamtgesellschaft überstimmt werden. Nach außen
können die Sektionen in wichtigen Angelegenheiten,
die die Gesellschaft betreffen, nur im Einvernehmen mit
dem Präsidenten tätig werden, (z.B. Sicherung
eines vergleichbaren Anspruchsniveau der Curricula zur Aus-
und Weiterbildung; Durchsetzung von Ausbildungsgängen
und Strukturen; gesundheits- und wissenschaftspolitische
Initiativen; selbsthilfe- und öffentlichkeitsorientierte
Maßnahmen; Einrichtung von Gremien mit Außenwirkung
wie Expertenkommissionen oder Kuratorien). Die Vertretung
von wichtigen Sektionsangelegenheiten durch das Präsidium
nach außen kann nur im Einvernehmen mit der betroffenen
Sektion erfolgen. Dem Präsidenten steht in allen Angelegenheiten,
welche die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und
Geriatrie e.V. als Ganzes betreffen, ein sofortiges Einspruchsrecht
zu. Macht er hiervon Gebrauch, hat er innerhalb von 3 Wochen
einen Beschluss des Vorstandes herbeizuführen. Die
Sektionen sind berechtigt, Curricula zur Weiterbildung zu
entwickeln und auf dieser Grundlage Zertifikate zu vergeben.
- Jede Sektion hat einen Vorsitzenden und mindestens einen
Stellvertreter. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Zweimalige
Wiederwahl in Folge ist zulässig. Jede Sektion kann
sich eine Geschäftsordnung geben. Sie darf nicht im
Widerspruch zur Hauptsatzung stehen. Die Vorsitzenden der
Sektion gehören dem Präsidium an. Die Sektionen
laden das Präsidium zu ihren Sitzungen ein.
- Jedes Mitglied kann nur in seiner Sektion Stimmrecht ausüben.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- das Präsidium
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist insbesondere zuständig für
- die Wahl des Präsidenten
- die Wahl des Sekretärs
- die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts
des Präsidiums
- die Entlastung des Präsidiums
- Satzungsänderungen
- die Auflösung des Vereins
- die Verleihung von korrespondierender Mitgliedschaft und
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Bildung von fachübergreifenden Ausschüssen
- die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen
die Aufnahme verweigernden Beschluss, sowie über die
Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Präsidiums
- die Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
- die Abweichung von in der Satzung festgelegten Wahlperioden
und Jahreskongressen.
§ 10
Einberufung von Mitgliederversammlungen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens
jedes zweite Jahr statt. Die Einberufung hierzu erfolgt
spätestens 6 Wochen vorher schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung. Sie gilt 7 Tage nach der Absendung als
zugegangen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens
4 Wochen vorher an das Präsidium einzureichen und 7
Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich
bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt 3 Tage nach der Absendung
als zugegangen. Fristgerecht eingegangene Anträge sind
auf die Tagesordnung zu setzen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 3 Wochen
einberufen, wenn das Präsidium es für erforderlich
hält, oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es fordert.
§ 11
Durchführung von Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei
seiner Verhinderung vom Pastpräsidenten geleitet. Jede
fristgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied ist
stimmberechtigt. Die anderen Mitglieder wirken beratend
mit. Jedes ordentliche Mitglied kann sein Stimmrecht einem
anderen ordentlichen Mitglied für eine bestimmte Mitgliederversammlung
schriftlich übertragen. Die übertragenden Stimmen
sind der Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder hinzuzurechnen.
Kein ordentliches Mitglied darf jedoch über mehr als
4 Stimmen verfügen. Bei der Stimmenabgabe werden ungültige
Stimmen und Stimmenenthaltungen nicht mitgezählt.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die
Satzung nichts anderes bestimmt. Die Stimmenabgabe erfolgt
in der Regel offen. Die Abstimmung muss jedoch geheim erfolgen,
wenn eines der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden
ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
- Die Beschlüsse über Anträge, die nicht
bzw. nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können
nur gefasst werden, wenn bei der Feststellung der endgültigen
Tagesordnung 2/3 der stimmberechtigten (anwesenden) Mitglieder
der Aufnahme in die Tagesordnung zustimmen.
- Es ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und das
im nächsten Mitgliederrundschreiben veröffentlicht
wird.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident,
Präsident elect, Pastpräsident und der Sekretär.
Die Mitglieder des Vorstands bleiben solange im Amt, bis eine
ordnungsgemäße Neuwahl erfolgt ist.
Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
- Der Sekretär leitet das Sekretariat des Vereins und
führt die laufenden Geschäfte. Er sorgt für
einen reibungslosen Ablauf der Verwaltung. Er führt
das Mitgliederverzeichnis und übt die Ämter des
Schriftführers und des Schatzmeisters aus.
- Der Sekretär verwaltet die Kasse des Vereins und
führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben. Er erstattet darüber bei der
ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht. Das Präsidium
hat ein jederzeitiges Recht auf Einsicht.
§ 13
Präsident und Vizepräsidenten
- Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von sechs Jahren als Vorstandsmitglied gewählt.
Vom Tag der Wahl an gerechnet übernimmt er für 2 Jahre die Funktion
des Vizepräsidenten (Präsident elect), danach für 2 Jahre das Amt des
Präsidenten und danach für 2 Jahre die Funktion des Vizepräsidenten
(Past-Präsident). Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
Kann ein Präsident elect nicht gewählt werden, bleiben Präsident und
Past-Präsident maximal weitere 2 Jahre in ihren Ämtern.
- Der Sekretär wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet,
gewählt, mit der Möglichkeit einer zweimaligen
Wiederwahl.
- Zur Durchführung der Wahl des Präsidenten und
des Sekretärs bestellt das Präsidium einen aus
drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Dieser leitet
den Wahlgang, zählt die Stimmen aus, gibt das Wahlergebnis
bekannt und nimmt die Annahme- oder Ablehnungserklärung
des gewählten Mitglieds entgegen.
- Die Wahl des Präsidenten und Sekretärs wird
offen durchgeführt, es sei denn, es wird geheime Wahl
von einem ordentlichen Mitglied beantragt.
§ 14
Präsidium und Präsidiumssitzungen
- Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem
Präsidenten elect, dem Pastpräsidenten, dem Sekretär
und den Vorsitzenden der Sektionen.
- Der Präsident beruft Sitzungen des Präsidiums
und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Im Falle
seiner Verhinderung übernimmt seine Aufgaben der Pastpräsident.
- Das Präsidium führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus und beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern
und über die laufenden Angelegenheiten sowie über
die Entsendung von Vertretern der Gesellschaft in europäische
und internationale Gesellschaften und deren Untergliederung
(unter Berücksichtigung der IAG- und E-IAG-Bylaws)
und in nationale Dachverbände.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder
des Präsidiums entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
- Die Vorsitzenden der Sektionen können sich durch
ein Mitglied des Vorstandes ihrer Sektion vertreten lassen.
§ 15
Wahl der Sektionsvorstände
Die Sektionsvorstände werden innerhalb der einzelnen
Sektionen gewählt. Für die Wahl gelten die Regelungen
des § 13, Abs. 3 entsprechend.
Zu einer Änderung der Satzung und für die Auflösung
des Vereins ist die Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung
abgegebenen Stimmen bei Vertretung von mindestens 1/10 aller
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 17
Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen
nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung ausschließlich
Körperschaften des öffentlichen oder privaten
Rechts zugeführt, die es unmittelbar und ausschließlich
für gerontologische und geriatrische gemeinnützige
Zwecke zu verwenden haben.
- Der Beschluss über die künftige Verwendung des
Vermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes ausgeführt werden.
- Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgewähr
der bisherigen Leistungen.
Bei Inkrafttreten dieser Satzung gelten folgende Übergangsregelungen:
- Bei der ersten Wahl nach Verabschiedung der Satzung werden
neben dem Präsident elect auch der amtierende Präsident
sowie ein Pastpräsident von der Mitgliederversammlung
in entsprechender Anwendung des § 13 gewählt.
- Bei der zweiten regulären Wahl nach Inkrafttreten
der Satzung übernimmt der bisherige Präsident
die Funktion des Pastpräsidenten.
§ 13 Abs. 2 bleibt unberührt.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 29.09.2006 in Freiburg.
Sie können die Satzung auch als pdf-Version
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Text ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt;
gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen.
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